Personal

Arbeitszeiterfassung Pflicht: Was Arbeitgeber wissen müssen und welche Software hilft

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022. Ein Gesetzentwurf soll sie konkretisieren. Der Ratgeber erklärt die Rechtslage, die Anforderungen an die Software und die Wahl zwischen Zeiterfassung und Schichtplanung.

Redaktion SoftwarebriefAktualisiert am 13. Oktober 202611 Min. Lesezeit

Arbeitszeit erfassen: Rechtslage, Software und Praxis für Arbeitgeber.

Rechtsstand: 13. Oktober 2026. Der Entwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde nach Berichten vom 1. Oktober 2026 noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und ist nicht in Kraft. Prüfen Sie den aktuellen Stand beim Ministerium. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Das folgt aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) und gilt auch ohne neues Gesetz.
  • Eine bestimmte Form schreibt das Gericht nicht vor. Elektronisch oder schriftlich ist möglich, entscheidend sind Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit.
  • Ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums, bekannt seit dem 18. Juni 2026, sieht dagegen eine elektronische Erfassung am Tag der Arbeitsleistung vor, mit gestaffelten Übergangsfristen. Er ist nicht in Kraft und wird noch abgestimmt.
  • Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, befreit aber nicht von der Erfassung.
  • Zeiterfassung und Schichtplanung sind zwei Aufgaben. Prüfen Sie beide getrennt, bevor Sie ein Programm wählen.
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Die Rechtslage heute

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist kein Zukunftsthema. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 im sogenannten Stechuhr Urteil verlangt, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu einem System verpflichten, das die tägliche Arbeitszeit erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus 2022 für Deutschland eine klare Folge gezogen: Arbeitgeber sind schon nach geltendem Recht verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Das Gericht leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, in der Auslegung nach Europarecht.

Was nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gilt
FrageAntwort
Was muss erfasst werden?Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Überstunden. Nach Hinweisen der Kammern gehören auch Pausen dazu.
In welcher Form?Weder der Beschluss noch das Arbeitsschutzgesetz schreiben eine Form vor. Elektronische und schriftliche Systeme sind möglich.
Wer führt die Erfassung?Die Erfassung darf an Beschäftigte delegiert werden. Der Arbeitgeber muss sie aber sicherstellen und zum Beispiel durch Stichproben kontrollieren.
Für wen gilt sie?Grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Für leitende Angestellte dürfte sie nach Auffassung der Kammern nicht gelten.
Was folgt bei Verstößen?Ein Verstoß ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Befolgt ein Arbeitgeber eine Anordnung der Behörde nicht, drohen nach Hinweisen der Kammern bis zu 30.000 Euro.
Nach den Hinweisen der Industrie und Handelskammern zum Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13. September 2022.

Eine Ausnahme für kleine Betriebe sieht dieser Weg nicht vor, denn das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Mindestgröße. Wer einen oder zwei Beschäftigte hat, sollte also dieselben Grundregeln beachten wie ein Betrieb mit hundert. Der Unterschied liegt im Aufwand, nicht in der Pflicht.

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Was der Gesetzentwurf vorsieht

Seit Jahren wird darüber gesprochen, die Pflicht ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz zu regeln. Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Entwurf vorgelegt, der am 18. Juni 2026 bekannt wurde. Als Termin für das Inkrafttreten nennt das Handwerksblatt den 1. Januar 2027. Nach den Berichten vom 1. Juli und vom 1. Oktober 2026 befindet sich der Entwurf noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Es sind also noch Änderungen möglich.

Geplante Regelungen laut Berichten zum Entwurf (nicht in Kraft, Stand der Berichte: 1. Juli und 1. Oktober 2026)
PunktVorgesehen
AufzeichnungBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung.
ÜbergangsfristenGestaffelt nur für die elektronische Form: Betriebe unter 250 Beschäftigten etwa zwei Jahre, Betriebe unter 50 Beschäftigten bis zu fünf Jahre. Die Berichte nennen für einzelne Größenklassen leicht abweichende Fristen.
KleinstbetriebeBetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen die Arbeitszeit aufzeichnen, aber nicht elektronisch erfassen müssen.
VertrauensarbeitszeitBleibt möglich. Arbeitgeber müssen aber sicherstellen, dass sie Verstöße gegen Arbeitszeit und Ruhezeit erkennen.
HöchstarbeitszeitÜber Tarifverträge soll eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit möglich werden. Betriebe ohne Tarifbindung bleiben beim gesetzlichen Achtstundentag.
Die Angaben stammen aus Fachberichten, nicht aus einem beschlossenen Gesetz. Maßgeblich ist der Gesetzestext, sobald er beschlossen ist.
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Weitere Pflichten, die schon gelten

Neben der allgemeinen Erfassungspflicht gibt es Vorschriften, die bestimmte Daten verlangen und Aufbewahrung regeln. Die folgenden Regeln betreffen viele Betriebe, unabhängig vom Gesetzentwurf.

  • Höchstarbeitszeit und Ruhezeit: Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit und verlangt eine ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende. Eine Software sollte Verstöße anzeigen, bevor sie entstehen.
  • Aufzeichnung von Mehrarbeit: Nach § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz sind Aufzeichnungen über Arbeitszeit, die über acht Stunden hinausgeht, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Minijobs und bestimmte Branchen: Nach § 17 Mindestlohngesetz sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten und in bestimmten Branchen zeitnah aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
  • Mitbestimmung: Besteht ein Betriebsrat, ist er bei Einführung von Systemen zur Zeiterfassung zu beteiligen (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz).

Welche Regeln für Ihren Betrieb gelten, hängt von Branche, Tarifvertrag und Beschäftigungsart ab. Klären Sie das mit einer Fachperson für Arbeitsrecht oder mit Ihrem Verband.

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Wie die Erfassung im Alltag aussieht

Die Wahl des Systems hängt von der Arbeitsweise ab. Ein Büroteam am Rechner erfasst anders als ein Betrieb mit Außendienst, Baustellen oder Schichten.

Erfassungswege im Vergleich
WegEignet sich fürWorauf Sie achten
BrowserBüroarbeitsplätzeEinfache Eingabe, Erinnerungen, Korrekturen mit Begründung
Mobile AppAußendienst, Baustelle, HomeofficeOffline Erfassung, Standortfreigaben nur mit Zustimmung, Datenschutz
Terminal oder KarteProduktion, Lager, EmpfangHardwarekosten, Anbindung, Ausfallplan
ProjektzeitDienstleister mit Abrechnung nach StundenZuordnung zu Kunden und Aufträgen, Export für die Rechnung

Eine gute Software erfasst nicht nur, sie macht Fehler sichtbar. Fehlende Buchungen, zu lange Tage, unterschrittene Ruhezeiten und offene Korrekturen sollten in einer Übersicht erscheinen, damit Führungskräfte reagieren können, bevor die Lohnabrechnung ansteht.

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Was eine Software können muss

Prüfpunkte für die Auswahl
PrüfpunktWarum er zählt
Beginn, Ende und PausenDie Grunddaten, die das Bundesarbeitsgericht verlangt.
Korrekturen mit NachweisÄnderungen sollen nachvollziehbar bleiben: wer, wann, warum.
FreigabenFührungskräfte bestätigen Zeiten, bevor sie in die Abrechnung gehen.
WarnungenHinweise bei langen Tagen, fehlender Ruhezeit oder Überstunden.
AbwesenheitenUrlaub, Krankheit und Feiertage fließen automatisch ein.
AuswertungenÜberstundenkonten, Salden und Berichte für Betriebsrat und Behörden.
ExportÜbergabe an die Lohnabrechnung ohne Abtippen.
Rollen und DatenschutzWer sieht welche Zeiten? Wie lange werden Daten gespeichert?
AufbewahrungAufzeichnungen müssen mindestens so lange vorliegen, wie Vorschriften es verlangen.
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Zeiterfassung oder Schichtplanung

Beide Begriffe tauchen in Prospekten gemeinsam auf, lösen aber verschiedene Probleme. Zeiterfassung dokumentiert, was gearbeitet wurde. Schichtplanung legt fest, wer wann arbeiten soll, und berücksichtigt Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Tausch und Vertretung. Ein Programm kann das eine gut und das andere nur oberflächlich.

  • Ein Büroteam mit festen Zeiten braucht meist nur Erfassung, Abwesenheiten und Freigaben.
  • Ein Betrieb mit wechselnden Diensten braucht zusätzlich Planung mit Regeln, damit Ruhezeiten und Höchstgrenzen im Plan eingehalten werden.
  • Wenn beides gebraucht wird, prüfen Sie, ob es im gleichen Tarif liegt oder als Zusatz berechnet wird.

Der Ratgeber Zeiterfassung und Schichtplanung getrennt bewerten vertieft diese Unterscheidung.

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Programme im Katalog: Was die Herstellerquellen belegen

In der Funktionsmatrix von Softwarebrief gilt „Zeiterfassung“ nur, wenn eine Herstellerquelle sie belegt. Das Ergebnis für Programme aus dem Bereich Personal:

Zeiterfassung und Schichtplanung laut Herstellerangaben
ProgrammWas belegt istPreislogik
Sage HRZeitmodul mit projektbezogenen Arbeitszeittabellen, Arbeitsmustern und Freigaben, Schichtmodul mit Vertretungen und Regeln zur Arbeitszeit.Basis 4,50 € je Person und Monat, Zeit und Schichten je 2,50 € dazu. Test über 30 Tage ohne Zahlungsdaten.
KenjoStarter mit Zeit, Urlaub, Dokumenten und Schichtplanung.Kein veröffentlichter Euro Listenpreis, Angebot nötig.
PersonioCore mit Profilen, Dokumenten, Berichten, Workflows und Zeit.Auf Anfrage, abhängig von Beschäftigten und Apps.
HR WORKSPersonalverwaltung, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Reisekosten.Monatsgebühr aus Grundgebühr und Lizenzen, kein Listenbetrag.
FactorialZeitfunktionen als wählbares Modul.Einstieg ab 8 € je Nutzer und Monat, Gesamtpreis abhängig von Modulen.
Sage PayrollAb Standard Arbeitszeiten und Überstunden, ab Premium Schichtplanung.Standard 30 €, Premium 40 € im Monat inklusive fünf Beschäftigter.
Stand der Herstellerangaben: 25. und 27. September 2026. Prüfen Sie Funktionen im Tarif, den Sie buchen würden.

Die Programme unterscheiden sich weniger in der Frage, ob sie Zeiten erfassen, sondern in der Tiefe: Regeln, Warnungen, Planung, Auswertungen. Vergleichen Sie sie deshalb direkt im Vergleich von Personalsoftware.

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Typische Situationen im Betrieb

Die Pflicht klingt einfach, die Praxis verlangt Antworten auf konkrete Fälle. Die folgenden Situationen kommen in kleinen und mittleren Betrieben regelmäßig vor:

Fälle aus der Praxis und mögliche Lösungen
SituationHerausforderungMögliche Lösung
Büro mit festen ZeitenWenig Aufwand, aber Pausen und Überstunden werden vergessenErfassung im Browser mit Erinnerung, Freigabe durch Führungskraft
Außendienst und BaustelleKein fester Arbeitsplatz, wechselnde OrteMobile App mit Offline Erfassung, nachträgliche Korrektur mit Begründung
Homeoffice und mobiles ArbeitenArbeitszeit ist schwer sichtbarSelbsterfassung mit klaren Regeln und Stichproben durch Vorgesetzte
SchichtbetriebWechselnde Dienste, Tausch, RuhezeitenPlanung mit Regeln und Warnungen, Erfassung am Terminal oder in der App
Teilzeit und geringfügig BeschäftigteZusätzliche AufzeichnungspflichtenErfassung mit Export, Aufbewahrung beachten
Projektarbeit mit Abrechnung nach StundenZeit muss Kunden und Aufträgen zugeordnet werdenProjektzeiterfassung mit Export für die Rechnung

Je unterschiedlicher die Situationen in Ihrem Betrieb sind, desto wichtiger ist ein System, das mehrere Wege erlaubt. Eine Lösung, die nur am Terminal funktioniert, hilft dem Außendienst nicht. Eine Lösung nur in der App überfordert Beschäftigte ohne Smartphone.

Ein Kostenbeispiel für 20 Beschäftigte

Am Beispiel von Sage HR lässt sich die Preislogik nachrechnen. Die Basis kostet 4,50 Euro je Beschäftigtem und Monat, das Zeitmodul 2,50 Euro, die Schichtplanung weitere 2,50 Euro. Die Hersteller nennen dazu zwei Beispielpakete mit 7,00 Euro (Basis mit Zeit) und 9,50 Euro (Basis mit Zeit und Schichten) je Person.

Monatliche Listenpreise Sage HR bei 20 Beschäftigten (netto)
PaketPreis je PersonRechnungIm Monat
Basis4,50 €20 × 4,50 €90 €
Basis mit Zeit7,00 €20 × 7,00 €140 €
Basis mit Zeit und Schichten9,50 €20 × 9,50 €190 €
Stand der Herstellerangaben: 27. September 2026. Recruiting und Spesen sind nicht eingerechnet. Eine Lohnabrechnung ist nicht enthalten.

Das Beispiel zeigt, dass die Kosten mit der Beschäftigtenzahl und den gebuchten Modulen steigen. Rechnen Sie deshalb immer mit der Zahl, die Sie in zwölf Monaten erwarten, und mit den Modulen, die Sie tatsächlich brauchen.

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Datenschutz und Betriebsrat

Arbeitszeitdaten sind Beschäftigtendaten. Das bedeutet: Sie dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden, und nur von den Personen eingesehen werden, die sie brauchen. Bei Standortdaten in mobilen Apps ist besondere Zurückhaltung nötig. Klären Sie, ob sie wirklich erforderlich sind und wie Beschäftigte sie nachvollziehen können.

  • Schließen Sie mit dem Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
  • Legen Sie fest, wie lange Zeitdaten gespeichert werden und wer sie löschen darf.
  • Binden Sie den Betriebsrat früh ein, falls es einen gibt.
  • Informieren Sie Beschäftigte, was erfasst wird und warum.

Vertiefende Hinweise finden Sie im Ratgeber Digitale Personalakte und DSGVO.

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Einführung in vier Wochen

  1. Woche 1: Arbeitsweise aufnehmen (Orte, Zeiten, Schichten, Sonderfälle) und Regeln festhalten, etwa Pausen und Zuschläge.
  2. Woche 2: Zwei Programme mit einer Gruppe testen, die echte Abläufe abbildet. Betriebsrat und Datenschutz einbinden.
  3. Woche 3: Entscheidung, Einrichtung, Schulung der Führungskräfte, Pilotgruppe starten.
  4. Woche 4: Auswertung des Piloten, Korrekturen am Ablauf, Start für alle Beschäftigten.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber ein System einführen, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und gilt unabhängig von einem neuen Gesetz.

Genügt eine Excel Tabelle?

Das Gericht schreibt keine Form vor, deshalb sind auch schriftliche oder tabellarische Systeme denkbar. Sie müssen vollständig, nachprüfbar und gegen nachträgliche Änderungen geschützt sein. Bei mehr als wenigen Beschäftigten ist eine Software praktischer. Ein Gesetzentwurf sieht künftig eine elektronische Erfassung vor.

Gilt die Pflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?

Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt, befreit aber nicht von der Erfassung. Es geht darum, dass die geleistete Arbeitszeit dokumentiert wird, nicht darum, dass Vorgesetzte Anwesenheit kontrollieren.

Wie lange müssen Arbeitszeitdaten aufbewahrt werden?

Für Arbeitszeit über acht Stunden am Tag verlangt § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz mindestens zwei Jahre Aufbewahrung. Das Mindestlohngesetz nennt für bestimmte Gruppen ebenfalls zwei Jahre. Zum Entwurf liegen uns dazu keine gesicherten Angaben vor.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Ein Verstoß ist nach Auskunft der Kammern nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Ordnet die Behörde die Erfassung an und befolgen Sie das nicht, drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Unabhängig davon fehlen Ihnen im Streit um Überstunden belastbare Nachweise.

Brauche ich Zeiterfassung oder Schichtplanung?

Zeiterfassung dokumentiert die geleistete Arbeitszeit. Schichtplanung legt künftige Einsätze fest. Betriebe mit festen Zeiten brauchen meist nur die Erfassung, Betriebe mit wechselnden Diensten zusätzlich eine Planung mit Regeln.

Ihre Fragenliste

Vor dem Anbietergespräch klären

  • Wird Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für alle Beschäftigten erfasst?
  • Wer kontrolliert die Erfassung, und wie oft gibt es Stichproben?
  • Welche Erfassungswege nutzen wir: Browser, App, Terminal?
  • Zeigt die Software Verstöße gegen Ruhezeit und Höchstarbeitszeit an?
  • Sind Korrekturen nachvollziehbar protokolliert?
  • Gibt es einen Export in unsere Lohnabrechnung?
  • Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, und wie lange werden Daten gespeichert?
  • Ist der Betriebsrat eingebunden, falls vorhanden?

Quellen

Die Angaben dieses Ratgebers beruhen auf diesen Quellen. Prüfen Sie dort den aktuellen Stand, bevor Sie entscheiden.

Dieser Ratgeber unterstützt Ihre Auswahl. Produktfunktionen, Preise und rechtliche Anforderungen sollten Sie vor einer Entscheidung anhand aktueller Herstellerangaben und bei Bedarf mit fachkundiger Beratung prüfen.

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